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Ein bisschen Vereinsgeschichte

Das Schützenwesen hat Tradition. Schon lange vor der Erfindung des Pulvers hat es Schützengilden gegeben, die vorwiegend aus dem Schutzbedürfnis der Bevölkerung hervorgegeangen sind. In diesen Schützengilden war schon immer die soziale Bindung besonders ausgeprägt. Oft durch Obrigkeit und Kirche verboten, oder gerade so geduldet, hatten die Schützengilden dennoch über Jahrhunderte Bestand. Ihr Symbol war der Vogel. Auf ihn wurde in früherer Zeit bei besonderen Anlässen geschossen. Den Vogel findet man heute als Symbol auf den Emblemen der Schützen oder als Figur an der Kette des Schützenmeisters.

Der Schiesssport hat auch in Flörsheim-Dalsheim Tradition:

Im Jahre 1861 wurde der Deutsche Schützenbund gegründet. Dem DSB sind nicht die Vereine, sondern die einzelnen Schützen beigetreten. In das Register des Deutsche Schützenbundes wurden im Jahre 1863 zwanzig Mitglieder aus den umliegenden Orten eingetragen. Diese Beitritte entnehmen wir der "Deutschen Schützen- und Wehrzeitung", dem Organ des Deutsche Schützenbundes, in der Ausgabe Nr.4 des Jahres 1864. DSB Schützen- und Wehr-Zeitung Diese Meldung legt die Vermutung nahe, dass eine gewisse zentrale Funktion des Schiesssports zu jener Zeit in Niederflörsheim gegeben war. Im Jahre 1932 hat der Krieger- und Soldatenverein eine Schiessanlage gebaut, die Mitte der dreissiger Jahre an die SA übergegangen ist. In der Zeit zwischen dem zweiten Weltkrieg und der Gründung unseres Vereins hat es keinen schiesssportlichen Verein in Niederflörsheim gegeben.

Beim Bau unseres jetzigen Vereinsheims und der Schiessanlagen waren noch Mauerreste und Fundamente aus den Jahren 1864 bis 1871 vorhanden. Es verwundert daher auch nicht, dass der Platz, auf dem das Schützenhaus steht, schon immer der "Schiessstand" war. Lediglich in den "schlechten Zeiten" wurden dort Kartoffeln angebaut.

Die Gründung:

"Auf Vorschlag von Herrn Willi Korb und Heinz Schneider hat der Bürgermeister Herr Heinrich Hupp zum 1.November 1967 (Allerheiligen) nachmittags um 16 Uhr durch ortsübliche Bekanntmachung im Lokal Kohl zur Gründungsversammlung einer Schützenabteilung des Turnerbundes eingeladen...". Mit diesen Worten berichtet das Protokollbuch der Schützengesellschaft Flörsheim-Dalsheim auf der ersten Seite über die Gründung des Vereins.
Die entscheidenden Impulse hierzu kamen von Herrn Heinz Schneider. In dessen Heimat, dem Westerwald, hat das Schützenwesen lange Tradition. Der Aufruf zur Gründungsversammlung fand erhebliche Resonanz.
Mit 17 Mitgliedern wurde die "Schützenabteilung" des Turnerbundes Niederflörsheim ins Leben gerufen.
Die Abteilung der Schützen erhielt einen eigenen Vorstand. In der Gründungsversammlung erklärte sich Herr Philipp Bog bereit, ein Luftgewehr zu stiften. Geschossen wurde zunächst im Saal des "Gasthaus zum Löwen" in Niederflörsheim. Schon bald zeigte sich, dass der Saal im Gasthaus für den Schiessbetrieb des schnell wachsenden Vereins nicht ausreichte. Daher wurde der Bau eines neuen Schiessstandes angestrebt. Der "Schiessstand" war, wie bereits erwähnt, als Bezeichnung des Ortes ein Begriff. Was lag näher, als an dieser Stelle wieder einen neuen Schiesstand zu errichten. Durch den Bau von Halle und Schiessanlage und den damit verbundenen Investitionen wurde es notwendig, den Vorstand der Schützenabteilung mit Handlungsvollmachten auszustatten. Die Schützen waren noch immer eine Abteilung des Turnerbundes und konnten somit die erforderlichen Verhandlungen mit der Gemeinde, den Banken und den Behörden nicht unmittelbar führen. So wurde in gutem Einvernehmen mit dem Turnerbund eine Trennung der Vereine vollzogen und am

4. Juni 1969 die Schützengesellschaft Flörsheim-Dalsheim

in der Gastwirtschaft Schaus neu gegründet. An diesem Tag hatte die Schützengesellschaft schon 44 Mitglieder. Hallenaufbau Vatertag 1669 Aus Teilen einer Halle des ehemaligen Reichs-Arbeits-Dienstes und eigen errichteten Gebäudeteilen wurde mit sehr hoher Einsatzbereitschft der Schützen das Vereinsheim, der Wirtschaftsraum und der 10m- Stand errichtet. Er konnte bereits an Weihnachten 1969 eingeweiht werden. Im Juni 1974 folgte die Fertigstellung des 25m-Standes. Anschliessend kam die 50m- Anlage an die Reihe. Auf dem Platz des 50m-Standes befand sich ein Bunker, in dem noch Helme gefunden wuren. Mit Fertigstellung des 50m-Standes und des anschliessenden Parkplatzes waren Mitte 1976 die Baumassnahmen abgeschlossen.

Eine Vielzahl von Geschichten und Episoden sind mit den Bauarbeiten verbunden. Rohbau 50m-Stand


Aufnahmebedingungen,Beiträge und Standgelder

 

Aufnahmegebühren (Stand 2007):

Kinder bis einschliesslich 15.Lebensjahr : gebührenfrei
Jugendliche ab 16. bis einschliesslich 17.Lebensjahr : 30,- Euro
Erwachsene ab dem 18.Lebensjahr : 60,- Euro
Massgebend ist das Jahr, in dem das Lebensjahr erreicht wird.

Mitgliedsbeiträge pro Jahr (Stand 2009):
Kinder und Jugendliche bis einschliesslich 17.Lebensjahr : 30,- Euro
Erwachsene ab dem 18.Lebensjahr : 60,- Euro
Massgebend ist das Jahr, in dem das Lebensjahr erreicht wird.

Standgebühren:
Nichtmitglieder : 1 Tag 4.- Euro
: 10er-Karte 50,- Euro

Mitglieder (für laufendes Sportjahr) : nur 10m Stand 20,- Euro
: nur 25m Stand 20,- Euro
: nur 50m Stand 20,- Euro
: alle Stände 45,- Euro
: 1 Tag 2,- Euro

Mitglieder-Schüler ab 12. bis einschliesslich 15.Lebensjahr sind standgebührenfrei!
Schnupperangebot für Anfänger: 3 Schnuppertrainingstage KOSTENLOS!


Sonderbedingungen für Schüler und Jugendliche

Für das Schießen mit Waffen wurde für Jugendliche vom Gesetzgeber folgende Bestimmungen festgelegt:

Auszug aus dem Waffengesetz Oktober 2002

WaffG 2002 §27 Schießen durch Minderjährige

(3) Unter Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf

1.  Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),


2.  Jugendlichen, die das 14.
Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 16 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffengestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen. Diese soll bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz

1.1Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;

1.2 Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind.

Der originale Gesetzestext kann von der Homepage des Bundesinnenministeriums als .pdf-File heruntergeladen werden.

Flörsheim-Dalsheim, den 17.04.2003

Thomas Biedert 2003